Im Zuge der „Corona-Krise“ benötigen viele betroffene Unternehmen dringend staatliche Unterstützung, um akute Liquiditätsengpässe zeitnah abwenden zu können und um ihre Eigenkapitalquote zu stärken. Der Bund hat dazu nun das Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WStFG) erlassen. Das WStFG sieht die Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) zur Stützung der Realwirtschaft vor (Ausführliche Informationen zum WSF wie bspw. zu Antragsberechtigungen, Voraussetzungen und Zuständigkeiten finden Sie u.a.
Seit dem 1. März 2020 ausgereichte Darlehen unterliegen dank neuer Gesetzgebung Privilegierungen im Hinblick auf insolvenzrechtliche Anfechtungs- und Haftungstatbestände.
Am 27. März 2020 wurde das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) verkündet. Dieses trat rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.
Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise Liquiditätsprobleme entwickeln, sollen auf staatliche Finanzierungshilfen zurückgreifen können. Die Bundesregierung hat diesbezüglich ein Schutzschild beschlossen, der die Unternehmen mittels Kostensenkungen (durch arbeits-, steuer-, und sozialrechtliche Maßnahmen) sowie kurzfristiger Darlehen in der Krise stabilisieren soll. Weitere Maßnahmen werden derzeit zusätzlich auf Länderebene entwickelt.
Das Coronavirus SARS-CoV-2 hat Deutschland infiziert. Auch solide Unternehmen drohen in Folge dessen unverschuldet in die Krise zu stürzen. Während die operativen Tätigkeiten aufgrund der Isolierung ganzer Belegschaften oder gesprengten Lieferketten vorübergehend eingestellt werden, bleiben Verbindlichkeiten wie Miete, Gehälter, Sozialabgaben und Kapitaldienst in rechtlicher Hinsicht gegen das Coronavirus immun. Fortlaufende Fixkosten denen kein operatives Ergebnis gegenübersteht, belasten die Liquidität und stellen einen existenzbedrohenden Angriff für jede Unternehmensfinanzierung dar.
Das Coronavirus SARS-CoV-2 hat Deutschland infiziert. Auch solide Unternehmen drohen in Folge dessen unverschuldet in die Krise zu stürzen. Während die operativen Tätigkeiten aufgrund der Isolierung ganzer Belegschaften oder gesprengten Lieferketten vorübergehend eingestellt werden, bleiben Verbindlichkeiten wie Miete, Gehälter, Sozialabgaben und Kapitaldienst in rechtlicher Hinsicht gegen das Coronavirus immun. Fortlaufende Fixkosten denen kein operatives Ergebnis gegenübersteht, belasten die Liquidität und stellen einen existenzbedrohenden Angriff für jede Unternehmensfinanzierung dar.
Im Zuge der „Corona-Krise“ benötigen viele betroffene Unternehmen dringend staatliche Unterstützung, um akute Liquiditätsengpässe zeitnah abwenden zu können und um ihre Eigenkapitalquote zu stärken. Der Bund hat dazu nun das Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WStFG) erlassen. Das WStFG sieht die Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) zur Stützung der Realwirtschaft vor (Ausführliche Informationen zum WSF wie bspw. zu Antragsberechtigungen, Voraussetzungen und Zuständigkeiten finden Sie u.a.
Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise Liquiditätsprobleme entwickeln, sollen auf staatliche Finanzierungshilfen zurückgreifen können. Die Bundesregierung hat diesbezüglich ein Schutzschild beschlossen, der die Unternehmen mittels Kostensenkungen (durch arbeits-, steuer-, und sozialrechtliche Maßnahmen) sowie kurzfristiger Darlehen in der Krise stabilisieren soll. Weitere Maßnahmen werden derzeit zusätzlich auf Länderebene entwickelt.